Nachtragsangebot nach VOB erstellen: Aufbau, Kalkulation und Fristen

Der Bauherr ordnet auf der Baustelle eine Zusatzleistung an, Sie führen sie aus — und sechs Monate später streicht der Rechnungsprüfer die Position. Tatsächlich entscheidet genau hier ein sauberes Nachtragsangebot über mehrere tausend Euro. Dieser Artikel zeigt Ihnen deshalb den vollständigen Aufbau eines Nachtragsangebots nach VOB/B, die heute gültige Preisbildung nach der BGH-Rechtsprechung sowie die Ankündigungsfrist, deren Versäumnis den Anspruch kostet.
Was ist ein Nachtragsangebot — und wann brauchen Sie eines?
Ein Nachtragsangebot ist Ihr verbindliches Angebot für eine Leistung, die so nicht im Hauptauftrag steht. Es ist also kein Formularkram, sondern die Anspruchsgrundlage für Ihre Mehrvergütung. Die VOB/B unterscheidet dabei streng zwischen drei Fällen — und diese Einordnung entscheidet zugleich über Ankündigungspflicht und Preisbildung.
| Fall | Norm | Was passiert | Ankündigung nötig? |
|---|---|---|---|
| Mengenmehrung | § 2 Abs. 3 VOB/B | Die Leistung bleibt gleich, nur die Masse steigt über 110 % des Vordersatzes | Nein, aber „Verlangen” nötig |
| Geänderte Leistung | § 2 Abs. 5 VOB/B | Material, Maß, Ausführungsart oder Montagebedingung ändern sich | Soll-Vorschrift, keine Anspruchsvoraussetzung |
| Zusätzliche Leistung | § 2 Abs. 6 VOB/B | Eine im Vertrag gar nicht vorgesehene Leistung kommt hinzu | Ja, zwingend vor Ausführungsbeginn |
Die Abgrenzung ist dabei keine Stilfrage. Eine geänderte Leistung liegt vor, wenn die Position dem Grunde nach bereits im Bau-Soll stand. Zum Beispiel sollte Ihre Beleuchtungsanlage auf der Rohdecke montiert werden, tatsächlich hängt sie jedoch an einer abgehängten Zwischendecke. Das verdoppelt den Zeitaufwand pro Leuchte, bleibt aber dieselbe Position.
Eine zusätzliche Leistung tritt dagegen als etwas völlig Neues hinzu. Sie greift nur dann, wenn im Vertrag keinerlei Bezugsposition existiert, aus der sich die neue Leistung kalkulatorisch ableiten ließe. Die rechtlichen Grundlagen der Vergütungsanpassung nach § 2 VOB/B haben wir außerdem ausführlich im Artikel zur rechtlichen Bedeutung der Auftragsbestätigung beschrieben.
Nachtrag nach VOB/B oder nach BGB — welches Regime gilt?
Zunächst prüfen Sie, welches Regelwerk überhaupt greift. Die VOB/B gilt nämlich nur, wenn die Parteien sie wirksam in den Vertrag einbezogen haben. Fehlt diese Einbeziehung, gelten stattdessen die §§ 650b und 650c BGB. Die Unterschiede sind insgesamt erheblich:
| Kriterium | VOB/B-Vertrag | BGB-Bauvertrag |
|---|---|---|
| Anordnungsrecht | sofort, § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B | erst nach 30 Tagen ohne Einigung, § 650b Abs. 2 BGB |
| Ankündigung | zwingend bei § 2 Abs. 6 VOB/B | keine gesonderte Ankündigungspflicht |
| Preisbildung | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge, § 650c Abs. 1 BGB |
| Liquiditätsschutz | keine eigene Regelung | 80 % der Nachtragssumme in der Abschlagsrechnung, § 650c Abs. 3 BGB |
Wurde die VOB/B als Ganzes vereinbart, verdrängt das sofortige Anordnungsrecht des Auftraggebers das konsensorientierte 30-Tage-Modell des § 650b BGB. Der Auftraggeber muss also keine Verhandlungsfrist abwarten. Umgekehrt bleibt Ihnen der 80-Prozent-Ansatz des § 650c Abs. 3 BGB als Auffangregel, sobald Sie über die Höhe streiten.
Die Ankündigungspflicht — der Fehler, der den Anspruch kostet
Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung keine Höflichkeit, sondern echte Anspruchsvoraussetzung. Fehlt sie, entfällt Ihr Vergütungsanspruch für die ausgeführte Zusatzleistung vollständig. Der BGH schneidet Ihnen dann auch die Auffangkonstruktionen ab: Weder § 2 Abs. 8 VOB/B noch Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag tragen den Anspruch nachträglich.
Der Zeitpunkt ist zudem hart definiert. Die Ankündigung muss vor Ausführungsbeginn der konkreten Zusatzleistung beim Auftraggeber oder seinem bevollmächtigten Vertreter eingehen. Ein Nachschieben während der Bauausführung genügt jedoch nicht. Eine Ankündigung erst mit der Schlussrechnung führt folglich zum unwiederbringlichen Anspruchsverlust.
Form und Inhalt: Was in die Ankündigung gehört
Die VOB/B schreibt für die Ankündigung selbst keine Schriftform vor. In der Praxis brauchen Sie den Nachweis trotzdem — sonst stehen Sie im Prozess ohne Beweis da. Bewährt haben sich dafür drei Wege: der Eintrag im beidseitig gezeichneten Bautagebuch, nachvollziehbarer E-Mail-Verkehr oder ein formelles Nachtragsschreiben.
Inhaltlich müssen Sie zunächst keinen bezifferten Preis nennen. Entscheidend ist vielmehr die Warnfunktion: Sie müssen unmissverständlich erklären, dass Sie die geforderte Leistung als nicht vertragsgegenständlich ansehen und dafür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Ein fertiges Textmuster für dieses Anschreiben finden Sie außerdem im Artikel zur Ankündigung der Zusatzleistung — dort steht die Formulierung vollständig ausgeschrieben.
Wann die Ankündigung ausnahmsweise entbehrlich ist
Der BGH hat aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings eng begrenzte Ausnahmen entwickelt. Erstens entfällt die Ankündigung, wenn die Entgeltlichkeit offensichtlich war — etwa weil die Leistung erkennbar weit außerhalb des Vertragssolls lag. Zweitens greift sie nicht, sobald der Bauherr die kostenträchtige Änderung selbst mit Architekt und Projektsteuerer angeordnet hat. Drittens sanktionieren die Gerichte arglistiges Verhalten des Auftraggebers.
Auf diese Rettungsanker sollten Sie sich dennoch nie verlassen. Die Beweislast liegt nämlich vollständig bei Ihnen.
Davon strikt zu trennen ist eine andere Frage: ob überhaupt ein Auftrag zustande gekommen ist. Dazu hat das OLG München entschieden, dass ein Vergütungsanspruch auch ohne schriftliche Beauftragung bestehen kann — nachzulesen im Artikel Auftragserteilung im Handwerk. Diese Entscheidung ersetzt allerdings nicht die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 VOB/B. Sie betrifft die fehlende Beauftragung, nicht die fehlende Anmeldung des Vergütungsanspruchs.
Nachtragsangebot erstellen: Aufbau Position für Position
Ein Nachtragsangebot ist zuerst ein Angebot. Die üblichen Pflichtangaben eines Angebots gelten deshalb unverändert weiter. Darüber hinaus verlangt die VOB/B Prüffähigkeit: Der Auftraggeber und sein prüfender Architekt müssen den Nachtrag dem Grunde und der Höhe nach zweifelsfrei nachvollziehen können. Ist Ihr Angebot nicht prüffähig, wird die Forderung nicht fällig — und der Auftraggeber gerät folglich nicht in Verzug.
Diese Bausteine muss ein prüffähiges Nachtragsangebot zwingend enthalten:
| Baustein | Inhalt | Status |
|---|---|---|
| Identifikation | Bauvorhaben, Hauptauftragsnummer, Datum, fortlaufende Nachtragsnummer | Pflicht |
| Anlass und Begründung | Abweichung zwischen Bau-Soll und gefordertem Bau-Ist, mit Verweis auf Planstand oder Anordnung | Pflicht |
| Anspruchsgrundlage | § 2 Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B, ausdrücklich benannt | Pflicht |
| LV-Bezug | Nummer der betroffenen Position aus dem Hauptvertrag | Pflicht bei § 2 Abs. 3 und Abs. 5 |
| Leistungsbeschreibung | Neue Teilleistung, technisch eindeutig beschrieben | Pflicht |
| Mengennachweis | Vordersätze aus Plan, Aufmaßskizze oder Massenermittlung | Pflicht |
| Preisermittlung | EKT nach Lohn, Material und Gerät getrennt, mit Belegen | Pflicht |
| Zuschläge | AGK sowie Wagnis und Gewinn gesondert ausgewiesen | Pflicht |
| Bauzeitliche Folgen | Bezifferung oder ausdrücklicher Vorbehalt | Pflicht |
| Bindefrist | Gültigkeitsdauer Ihres Angebots | Empfohlen |
| Unterschriftenfeld | Freigabefeld für den Auftraggeber | Empfohlen |
Die Aufgliederung der Einheitspreise orientiert sich dabei an einer bewährten Struktur: dem Formblatt 223 des Vergabehandbuchs. Es zerlegt nämlich jeden Einheitspreis in Löhne, Stoffe, Geräte und Sonstiges. Bei öffentlichen Auftraggebern ist diese Aufgliederung ohnehin Standard. Im privaten Bau nutzen Sie sie zudem als Gliederungsraster — denn Rechnungsprüfer erwarten genau diese Trennung.
Nachtragsangebot Muster — die Positionsstruktur mit Beispielwerten
Das folgende Muster können Sie direkt in Ihr eigenes Dokument übernehmen. Zuerst der Kopf des Nachtragsangebots:
Nachtragsangebot Nr. N02
zum Hauptauftrag Nr. 2026-0184 vom 12.03.2026
Bauvorhaben: Neubau Verwaltungsgebäude Musterstraße 7, Los Elektro
Anlass: Anordnung des Auftraggebers vom 04.06.2026 (Planstand E-04, Index c)
Anspruchsgrundlage: Pos. N02.10 nach § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte Leistung)
Pos. N02.20 nach § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzliche Leistung)
Ankündigung erfolgt am: 05.06.2026 per E-Mail an die Bauleitung
Bindefrist: 30 Kalendertage ab Angebotsdatum
Darunter folgt anschließend der Positionsteil. Jede Nachtragsposition trägt dabei eine eigene Nummer, die sich vom Haupt-LV klar abhebt:
| Pos. | Bezug LV-Pos. | Leistung | Menge | EP netto | GP netto |
|---|---|---|---|---|---|
| N02.10 | 3.4.20 | Kabelrinne 200 mm, Montage an abgehängter Decke statt Rohdecke | 42 m | 35,98 € | 1.511,16 € |
| N02.20 | neu, kein LV-Bezug | Bohrkernbohrung D 100 mm durch Stahlbeton, d = 25 cm | 6 Stk | 74,50 € | 447,00 € |
| Summe Nachtrag N02 netto | 1.958,16 € |
Zu jeder Position gehört außerdem die Preisermittlungszeile. Für Position N02.10 sieht sie zum Beispiel so aus:
Lohn: 0,44 h/m x 58,50 EUR/h = 25,74 EUR/m
Material: Kabelrinne + Abhänger, Angebot Lieferant vom 10.06.2026
= 4,60 EUR/m
Gerät: Hubarbeitsbühne, Mietrechnung = 0,95 EUR/m
--------------------------------------------------------------
Summe EKT = 31,29 EUR/m
BGK = 0,00 EUR/m (kein Mehraufwand)
Zuschlag AGK + Wagnis und Gewinn 15 % = 4,69 EUR/m
--------------------------------------------------------------
Einheitspreis netto = 35,98 EUR/m
Schließlich folgt der Ausführungsteil: die Angabe, ob und um wie viele Werktage sich die Vertragsfrist verschiebt. Formulieren Sie hier immer einen Vorbehalt, sofern Sie die Auswirkung noch nicht beziffern können. Andernfalls präkludieren Sie spätere Ansprüche. Die betroffenen Positionsnummern übernehmen Sie zudem unverändert aus Ihrem Leistungsverzeichnis — nur so bleibt die Zuordnung über das gesamte Projekt nachvollziehbar.

Wie der Nachtragspreis gebildet wird — § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B
Jahrzehntelang galt bei Nachträgen die vorkalkulatorische Preisfortschreibung, zusammengefasst in der Korbion’schen Formel: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis.” Der neue Einheitspreis wurde also aus den Kostenansätzen Ihrer Urkalkulation abgeleitet. Diese Methode ist jedoch überholt.
Mit Urteil vom 08.08.2019 (Az. VII ZR 34/18) hat der BGH der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung eine Absage erteilt. Die VOB/B enthalte zur Preisermittlung nämlich eine planwidrige Regelungslücke, die die Gerichte über die ergänzende Vertragsauslegung schließen müssten. Maßstab ist seitdem das Äquivalenzprinzip. Kurz gesagt heißt das: Der neue Preis bemisst sich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
Formal betraf die Entscheidung zunächst nur Mengenmehrungen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Für die übrigen Absätze hat die Praxis allerdings nachgezogen:
| Anspruchsgrundlage | Heute gültige Methode | Beleg |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 3 VOB/B (Mehrmenge) | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge | BGH VII ZR 34/18 unmittelbar |
| § 2 Abs. 5 VOB/B (geänderte Leistung) | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge | wortgleicher Normtext, ständige Rechtsprechung von OLG Düsseldorf und OLG Köln |
| § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzliche Leistung) | tatsächlich erforderliche Kosten plus angemessene Zuschläge | herrschende Meinung der Oberlandesgerichte, u. a. OLG Brandenburg |
Bei § 2 Abs. 6 VOB/B war der Weg dorthin zunächst umstritten. Der Normtext verlangt nämlich eine Vergütung „nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung” — historisch las man das als Zwang zur Urkalkulation. Das Kammergericht Berlin hielt daran fest. Inzwischen hat sich jedoch die Gegenauffassung durchgesetzt: Das OLG Brandenburg vergütet auch zusätzliche Leistungen nach tatsächlich erforderlichen Kosten, weil das Äquivalenzprinzip bei allen Leistungsänderungen einheitlich gelten muss. Praktisch überzeugt das ohnehin: Für eine völlig neue Leistung existiert in der Urkalkulation meist gar kein sinnvoller Anknüpfungspunkt.
Wichtige Ausnahme: Haben die Parteien die Bindung an die Urkalkulation ausdrücklich als Preisnebenabrede in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart, bleibt es dabei. Prüfen Sie deshalb vor jeder Nachtragskalkulation Ihre Vertragsunterlagen.
So setzen Sie die Kostenbestandteile an
Die Umstellung auf Ist-Kosten verlangt allerdings mehr Nachweis als früher. Eine pauschale Prozentrechnung genügt nämlich nicht mehr. So gliedern Sie die Kostenarten:
- Einzelkosten der Teilleistung (EKT): Löhne, Material, Geräte sowie Nachunternehmerleistungen zu den Marktpreisen im Zeitpunkt der Ausführung. Materialpreissteigerungen sind damit voll erstattungsfähig. Erhaltene Rabatte und Gutschriften ziehen Sie allerdings ab.
- Baustellengemeinkosten (BGK): Nur ansetzbar, wenn die Änderung sie kausal verursacht hat — etwa weil Sie den Kran länger mieten mussten. Ein pauschaler Prozentzuschlag ist dagegen unzulässig. Entsteht kein messbarer Mehraufwand, setzen Sie folglich null an.
- AGK sowie Wagnis und Gewinn: Als „angemessene Zuschläge” auf EKT und kausale BGK. Maßstab ist dabei nicht mehr Ihre individuelle Urkalkulation, sondern die Branchenüblichkeit.
Als Orientierung nennt die Fachliteratur zur Nachtragskalkulation für die AGK 6 bis 12 Prozent und für Wagnis und Gewinn 1,5 bis 5 Prozent. Vor Gericht akzeptieren die Kammern zudem häufig einen kumulierten Zuschlag von 15 bis 20 Prozent auf die Selbstkosten.
Rechenbeispiel: geänderte Montagebedingung
Ihr Hauptauftrag enthält 500 m Kabelrinne, kalkuliert für die Montage auf der Rohdecke. Der Auftraggeber ordnet nun jedoch die Montage an einer abgehängten Decke an. Das ist somit eine geänderte Leistung nach § 2 Abs. 5 VOB/B.
| Kostenbestandteil | Urkalkulation (Rohdecke) | Nachtrag nach tatsächlichen Kosten |
|---|---|---|
| Lohnansatz | 0,22 h/m | 0,44 h/m, belegt über Stundenzettel |
| Verrechnungslohn | 56,00 €/h | 58,50 €/h zum Ausführungszeitpunkt |
| Lohnkosten | 12,32 €/m | 25,74 €/m |
| Materialkosten | 3,85 €/m | 4,60 €/m nach aktuellem Lieferantenangebot |
| Gerätekosten | 0,00 €/m | 0,95 €/m, Mietrechnung Hubarbeitsbühne |
| Summe EKT | 16,17 €/m | 31,29 €/m |
| BGK | 0,00 €/m | 0,00 €/m, kein kausaler Mehraufwand |
| Zuschlag AGK und WuG | 15 % = 2,43 €/m | 15 % = 4,69 €/m |
| Einheitspreis | 18,60 €/m | 35,98 €/m |
Der Nachweis der Ist-Kosten steht und fällt dabei mit Ihrer Datenlage. Stundenzettel, Lieferantenrechnungen und Gerätemieten sind hier nämlich keine Buchhaltung, sondern Beweismittel. Genau dafür brauchen Sie eine saubere Nachkalkulation — sie liefert die tatsächlich entstandenen Mehrkosten in prüffähiger Form. Die Urkalkulation verliert dadurch zwar ihre preisbestimmende Wirkung, bleibt aber als Vergleichsmaßstab und Plausibilitätsnachweis wertvoll.
Mengenmehrung über 10 Prozent — § 2 Abs. 3 VOB/B
Bei einer reinen Mengenmehrung ändert sich das Bau-Soll qualitativ nicht. Nur die geschätzten Vordersätze weichen dabei von den tatsächlichen Massen ab. § 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B setzt dafür zunächst eine Toleranz: Bis 110 Prozent der ausgeschriebenen Menge bleibt der vereinbarte Einheitspreis unverändert.
Überschreitet die Menge diese Marke, greift dagegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Dann gilt der gespaltene Einheitspreis. Ein Beispiel: Das Leistungsverzeichnis nennt 500 m, tatsächlich verlegen Sie jedoch 700 m. Für die ersten 550 m rechnen Sie mit dem alten Einheitspreis von 18,60 €/m ab. Nur für die 150 m darüber bilden Sie anschließend einen neuen Preis nach tatsächlich erforderlichen Kosten.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens greift die Anpassung nicht automatisch — eine Partei muss den neuen Preis ausdrücklich verlangen. Zweitens verlangt ihn häufig der Auftraggeber, weil die Stückkosten bei großen Mehrmengen sinken. Fordert niemand einen neuen Preis, rechnen Sie folglich die gesamte Menge zum alten Einheitspreis ab. Der Nachweis der Mehrmenge kommt zudem aus Ihrem Aufmaß; dort finden Sie auch den Spiegelfall der Mengenunterschreitung.

Was passiert nach dem Versand? Nachtragsprüfung und Zurückweisung
Die VOB/B kennt keine feste Prüffrist. § 2 Abs. 5 VOB/B formuliert lediglich, dass die Parteien die Preisvereinbarung vor der Ausführung treffen „sollen”. Lässt der Auftraggeber Ihre Frist verstreichen, gilt sein Schweigen jedoch nicht als Zustimmung. Eine Genehmigungsfiktion gibt es im VOB/B-Recht nämlich nicht.
Trotzdem steht der Auftraggeber nicht rechtlos daneben. Der baurechtliche Kooperationsgrundsatz verpflichtet ihn vielmehr, sich zeitnah und sachlich mit Ihrem Nachtragsangebot auseinanderzusetzen. Setzen Sie deshalb immer selbst eine angemessene, schriftlich dokumentierte Frist. Damit schaffen Sie die Grundlage für alle weiteren Schritte.
Wenn der Auftraggeber die Nachtragsvereinbarung verweigert
Grundsätzlich müssen Sie weiterarbeiten. Nach § 18 Abs. 2 VOB/B berechtigen bloße Meinungsverschiedenheiten Sie nämlich nicht zur Arbeitseinstellung. Streiten die Parteien nur über die Höhe der Vergütung, lehnt die herrschende Meinung ein Leistungsverweigerungsrecht folglich klar ab.
Anders liegt der Fall, sobald der Auftraggeber eine berechtigte Zusatzleistung angeordnet hat und den Abschluss einer Nachtragsvereinbarung dem Grunde nach endgültig verweigert. Dann billigt insbesondere das OLG Düsseldorf dem Auftragnehmer nach § 242 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Die Baurechtsliteratur mahnt hier allerdings zu größter Vorsicht: Stellen Sie die Arbeiten zu Unrecht ein, drohen Schadensersatz wegen Bauverzugs sowie die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 VOB/B.
Der sicherere Weg führt deshalb über § 650f BGB. Sie verlangen für die berechtigte, unbezahlte Nachtragsforderung eine Bauhandwerkersicherung — und zwar auch für noch nicht erbrachte Leistungen. Stellt der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgerecht, haben Sie ein ausdrückliches Leistungsverweigerungsrecht und schließlich ein Kündigungsrecht. Dieser Weg entkoppelt somit den Streit über die Nachtragshöhe vom Baufortschritt.
Vom Nachtragsangebot zur Rechnungsposition
Ein Nachtrag ist erst dann Geld, wenn er sauber in der Rechnung ankommt. Der Schlüssel ist dabei eine durchgehende Nummernkette: Die im Nachtragsangebot vergebene Nummer begleitet die Leistung über Freigabe und Aufmaß bis in die Schlussrechnung. Wie Sie Nachträge prüffähig ausweisen, steht außerdem ausführlich im Artikel zur kumulierten Rechnung; die formalen Anforderungen an die Endabrechnung finden Sie unter Schlussrechnung im Handwerk.
| Prozessschritt | Träger der Nummer | Was Sie dokumentieren |
|---|---|---|
| Ankündigung | Datum, noch ohne Nummer | Eingang beim Auftraggeber |
| Nachtragsangebot | N02, Positionen N02.10 ff. | LV-Bezug und Anspruchsgrundlage |
| Freigabe | N02 mit Freigabedatum | Unterschrift oder Anordnung in Textform |
| Aufmaß | N02.10 je Position | tatsächliche Menge, beidseitig gezeichnet |
| Abschlagsrechnung | N02.10 als eigene Zeile | Leistungsstand der Nachtragsposition |
| Schlussrechnung | N02 als eigener Abschnitt | Summe je Nachtrag, getrennt vom Haupt-LV |
In der GAEB-Struktur kennzeichnen Sie Nachtragspositionen üblicherweise mit einem Suffix, etwa „Pos. 3.4.20.N1”. Behalten Sie diese Kennung deshalb über alle Dokumente bei. Weicht die Rechnungsstruktur von der Struktur des Nachtragsangebots ab, verneinen Prüfer regelmäßig die Prüffähigkeit.
Die fünf häufigsten Fehler beim Nachtragsangebot
- Mündliche Zusage ohne Dokument. Der Polier nickt, Sie führen aus, später bestreitet der Bauherr jedoch die Anordnung. Ohne Dokument tragen Sie folglich die volle Beweislast — die Ausnahmerechtsprechung zur Beauftragung ohne Schriftform rettet Sie nur in Sonderfällen.
- Fehlende Ankündigung bei § 2 Abs. 6 VOB/B. Das ist der teuerste Fehler überhaupt. Er kostet nämlich den kompletten Anspruch, nicht nur einen Teil davon.
- Falsche Preisbildungsmethode. Wer den Nachtrag weiterhin über einen Prozentfaktor aus der Urkalkulation fortschreibt, liefert keinen belastbaren Nachweis. Rechnen Sie stattdessen über tatsächlich erforderliche Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.
- Fehlender LV-Bezug. Ohne Verweis auf die betroffene Position kann der Prüfer die Abweichung vom Bau-Soll nicht nachvollziehen. Die Folge ist zunächst eine Rückfrage — und damit Zeitverlust.
- Kein Vorbehalt zur Ausführungsfrist. Schweigen Sie zu den bauzeitlichen Folgen, verlieren Sie später Ansprüche auf Fristverlängerung. Ein Satz im Nachtragsangebot genügt allerdings, um sie offenzuhalten.
Fazit
Ein durchsetzbares Nachtragsangebot folgt einer festen Kette: Anordnung erkennen, Anspruchsgrundlage einordnen, ankündigen, Nachtragsangebot mit LV-Bezug und Preisermittlung vorlegen, Freigabe einholen und schließlich die Nachtragsnummer bis in die Schlussrechnung durchhalten. Reißt ein Glied dieser Kette, wird aus Mehrarbeit unbezahlte Arbeit.
Zwei Punkte entscheiden dabei besonders häufig. Erstens die Ankündigung vor Ausführungsbeginn bei zusätzlichen Leistungen. Zweitens die Preisbildung nach tatsächlich erforderlichen Kosten statt nach der überholten Fortschreibung der Urkalkulation. Beides kostet Sie im Alltag wenige Minuten — und sichert im Streitfall vierstellige Beträge.
Dafür brauchen Sie außerdem belastbare Kostenansätze aus dem Hauptauftrag. Wer die Kalkulation des Hauptauftrags in TurboAngebot geführt hat, hat diese Ansätze bereits dokumentiert und muss für das Nachtragsangebot nicht bei null anfangen. Mit TurboAngebot planen Sie zudem visuell im Grundriss und lassen das Angebot automatisch kalkulieren — Angebote entstehen so in Minuten statt Stunden.
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Ihre zuständige Handwerkskammer. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte.